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 AGB

Die folgenden Bedingungen gelten ausnahmslos für alle Auftrittsabsprachen. Sie sind Bestandteil des Engagementsvertrages (auch wenn dieser im Einzelfall bei kurzfristigen Buchungen fernmündlich geschlossen wurde).
(Stand: 1. Februar 2001)

Diese AGB sind vom Inhalt her identisch mit denen von Scottish Entertainment Oliver Thinius. Auftrittsabsprachen werden unter der Firmierung “Scottish Entertainment Oliver Thinius” abgeschlossen und berechnet.

Auftrittsvereinbarungen sollen so früh wie möglich getroffen werden, um eine ordnungsgemäße Organisation des Auftritts sicher zu stellen. Informationen über den genauen Veranstaltungsort, Treffpunkt o.ä. stellt der Auftraggeber spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zur Verfügung, bei kurzfristigen Buchungen mit Zurücksendung des Vertrages.

Auftrittsvereinbarungen werden schriftlich getroffen, das Vertragsformular liefert der Künstler per Fax oder e-mail.

Die Gage wird fest vereinbart. Reisekosten einschließlich eventuell erforderlicher Übernachtungskosten trägt der Auftraggeber zusätzlich zur Gage.

Die Zahlung der Gage erfolgt im Nachhinein per Überweisung binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung durch den Dudelsackpfeifer. Bei mündlicher Buchung erfolgt die Zahlung bei Eintreffen des Künstlers vor Beginn des Auftritts

Der Auftraggeber übernimmt alle eventuell anfallenden GEMA-Gebühren und sorgt auf eigene Kosten für die eventuell zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen.

Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers und der in die Veranstaltung eingebrachten Kleidung, Hilfsmittel und Instrumente während des Aufenthaltes des Künstlers vor Ort.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Künstler ein Catering in angemessenem Umfang zu stellen.

Die Zahlung der vereinbarten Gage und Reisekosten ist unabhängig von dem Erfolg des Künstlers in seiner Darbietung beim Publikum.

Entfällt die Auftrittsfähigkeit des Künstlers, z.B. durch Unfall oder Krankheit, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. In diesem Falle besteht seitens des Künstlers keine Auftrittsverpflichtung und kein Anspruch auf Gage oder Stornokosten.

Wird der Auftritt vom Auftraggeber innerhalb einer Woche vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der dem Künstler entstehenden Stornokosten, mindestens jedoch 50% der Summe aus Gage und Reisekosten.

Stellt sich erst beim Eintreffen des Künstlers heraus, daß der Auftritt aus Gründen die der Künstler nicht zu verantworten hat (zum Beispiel Anordnungen von Behörden oder Platzbetreibern, Ausfall der Veranstaltung, räumliche Gegebenheiten die dem Auftritt entgegenstehen etc.) ein Auftritt unmöglich ist so gilt die Leistung als erbracht. In diesem Falle verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der vollen vereinbarten Reisekosten und der vollen vereinbarten Gage.

Wartezeit: Kann der Auftritt von Seiten des Veranstalters nicht binnen 30 Minuten nach dem angesetzten Auftrittsbeginn oder ein eventueller zweiter Auftritt nicht binnen 60 Minuten nach Beginn des ersten Auftrittes begonnen werden, so gilt die vereinbarte Leistung als erbracht. In beiden Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der vollen vereinbarten Reisekosten und der vollen vereinbarten Gage. (Sieht die Vereinbarung eine andere Verteilung von Auftritten über die Dauer der Veranstaltung vor, so wird in der Engagementsvereinbarung eine dieser Regelung gleichkommende Ersatzregelung getroffen.)

Sollte eine Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen am nächsten kommt
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